Beschreibung:
Zur Absicherung und besseren Nachvollziehbarkeit bei Objektkontrollen soll vor dem Abschluss einer Kontrolle eine doppelte Unterschrift eingefordert werden: sowohl vom durchführenden Objektleiter als auch vom Kunden vor Ort.
Die Objektkontrolle darf erst abgeschlossen werden, wenn beide Unterschriften vorliegen. So kann sichergestellt werden, dass die Kontrolle tatsächlich gemeinsam durchgeführt und vom Kunden bestätigt wurde – insbesondere bei späteren Rückfragen oder Zwischenfällen ein wichtiger Nachweis.
Gewünschte Funktionen:
Pflicht zur Unterschrift des Objektleiters vor Abschluss der Kontrolle
Pflicht zur Unterschrift des Kunden vor Abschluss der Kontrolle
Kontrolle kann erst abgeschlossen werden, wenn beide Unterschriften vorliegen
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In Review
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Qualitätsmanagement
10 months ago

Hannah Schwartz
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