Derzeit können manuell abzurechnende Aufträge mit hinterlegten Rechnungspositionen vom Mitarbeiter abgeschlossen werden, ohne dass zuvor ein Arbeitsschein erstellt wurde. Dies führt regelmäßig dazu, dass der Arbeitsschein vergessen wird – obwohl er die Grundlage für die Rechnungsstellung bildet. Es sollte daher sichergestellt werden, dass ein solcher Auftrag erst abgeschlossen werden kann, wenn ein Arbeitsschein vorliegt. Alternativ sollte zumindest ein deutlicher Hinweis erfolgen, der den Mitarbeiter auf die Notwendigkeit der Erstellung hinweist.
